Steuern sparen

Umzugskosten steuerlich absetzen: Tipps für Arbeitnehmer 2026

13. Oktober 2026

Ein beruflich veranlasster Wohnungswechsel kann die Steuerlast erheblich senken. Wir zeigen Ihnen, welche Kosten absetzbar sind und welche Nachweise Sie benötigen.

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Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die anfallenden Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn sich der tägliche Arbeitsweg durch den Umzug erheblich verkürzt. In der Einkommensteuererklärung 2026 profitieren Steuerpflichtige dabei von verschiedenen Pauschbeträgen und Abzugsmöglichkeiten, die das zu versteuernde Einkommen mindern. Da der Grundfreibetrag im Jahr 2026 auf 12.348 € steigt, führen zusätzliche Werbungskosten schneller zu einer effektiven Steuererstattung.

Zu den absetzbaren Positionen gehören unter anderem die Transportkosten für das Umzugsgut sowie die Fahrtkosten zur Besichtigung der neuen Wohnung. Für diese Fahrten kann die Entfernungspauschale herangezogen werden, die ab dem Steuerjahr 2026 bei 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Kilometer der einfachen Strecke liegt. Sollten für die neue Wohnung Handwerkerleistungen für Renovierungen in Anspruch genommen werden, ist zu beachten, dass hierfür eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten, maximal jedoch 1.200 € pro Jahr gemäß § 35a EStG, möglich ist. Voraussetzung hierfür ist eine Rechnung und die unbare Zahlung per Überweisung.

Arbeitnehmer sollten zudem den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € pro Jahr im Blick behalten. Erst wenn die gesamten Werbungskosten, inklusive der Umzugskosten und eventueller Homeoffice-Pauschalen von 6 € pro Tag (maximal 1.260 € jährlich), diesen Betrag überschreiten, wirken sie sich steuermindernd aus. Für die Ausstattung des heimischen Arbeitszimmers im neuen Heim gilt zudem: Computerhardware und Software können mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr sofort abgeschrieben werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bis zu einem Netto-Betrag von 800 € sofort absetzbar.

Bei einem Umzug mit Familie sind auch Kinderbetreuungskosten relevant. Diese können zu 80 % der Kosten, maximal jedoch 4.800 € pro Kind und Jahr, für Kinder bis 14 Jahre geltend gemacht werden. Für die Planung der Steuererklärung gilt: Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann eine freiwillige Steuererklärung bis zu 4 Jahre rückwirkend einreichen. Die reguläre Abgabefrist für das Steuerjahr 2025 ohne Steuerberater endet am 31. Juli 2026. Beachten Sie, dass alle Angaben ohne Gewähr sind und der Einzelfall stets individuell geprüft werden sollte. Stand der Informationen: 13. Oktober 2026.

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