Selbstständige

Steuerleitfaden 2026: EÜR, E-Rechnung und Investitionsabzug

11. Juli 2026

Selbstständige müssen 2026 die flächendeckende E-Rechnungspflicht sowie angepasste Grenzwerte bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beachten.

Redaktionelle Infografik zum Thema Steuerleitfaden 2026: EÜR, E-Rechnung und Investitionsabzug
Redaktionelle Infografik zum Thema Steuerleitfaden 2026: EÜR, E-Rechnung und Investitionsabzug

Seit Januar 2025 gilt in Deutschland die E-Rechnungspflicht im B2B-Sektor, die im Steuerjahr 2026 für alle Solo-Selbstständigen zum Standard gehört. Die GoBD-konforme Archivierung digitaler Rechnungen im Originalformat ist zwingend, da ein bloßer PDF-Ausdruck nicht mehr ausreicht. Kleinunternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überstieg und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleibt, sind von der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit, müssen jedoch dennoch die technischen Anforderungen an den Empfang elektronischer Formate erfüllen.

Die Gewinnermittlung erfolgt für Freiberufler und Gewerbetreibende bis zu einer Umsatzgrenze von 800.000 Euro oder einem Gewinn von 80.000 Euro über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Hierbei gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 11 EStG. Betriebsausgaben mindern die Steuerlast unmittelbar. Zu beachten sind dabei die Pauschalen für Reisekosten: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beträgt die Verpflegungspauschale 16 Euro, bei 24 Stunden 32 Euro. Fahrtkosten mit dem privaten PKW werden weiterhin mit 0,30 Euro pro Kilometer für die Dienstreise abgerechnet.

Zur Optimierung der Steuerlast bietet der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erhebliche Spielräume. Selbstständige können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für geplante Wirtschaftsgüter bis zu drei Jahre im Voraus gewinnmindernd geltend machen. Kostet eine neue IT-Anlage beispielsweise 10.000 Euro netto, lassen sich 5.000 Euro bereits vor der Anschaffung absetzen. Nach dem Kauf erfolgt die reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer, wobei geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis zu einer Grenze von 800 Euro netto sofort im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden können.

Neben den betrieblichen Ausgaben spielt der Vorsorgeaufwand in der Einkommensteuererklärung eine zentrale Rolle. Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Ebenso können Aufwendungen für die Basis-Altersvorsorge (Rürup-Rente) bis zu einem Höchstbetrag von 27.566 Euro (bei Ledigen) steuerlich berücksichtigt werden. Eine präzise Trennung von privaten und betrieblichen Kosten sowie die Einhaltung der monatlichen oder vierteljährlichen Fristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung bilden das Fundament für eine rechtssichere Buchführung im Jahr 2026.

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