Steuerleitfaden 2026: E-Rechnung, EÜR und Investitionsvorteile
Im Steuerjahr 2026 stehen Solo-Selbstständige vor neuen Herausforderungen durch die E-Rechnungspflicht und angepasste Abschreibungsregeln.

Seit Januar 2025 ist der Empfang von E-Rechnungen im B2B-Bereich für alle Unternehmer verpflichtend, sofern diese den Anforderungen der Norm EN 16931 entsprechen. Für Freiberufler bedeutet dies eine strikte Einhaltung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern). Wer die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG nutzt und unter der Umsatzgrenze von 22.500 Euro bleibt, ist zwar von der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit, muss jedoch dennoch die neuen digitalen Rechnungsstandards wahren, um den Vorsteuerabzug der Geschäftspartner nicht zu gefährden.
Die Gewinnermittlung erfolgt für die meisten Solo-Selbstständigen weiterhin über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Hierbei gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Um die Steuerlast effektiv zu senken, gewinnt der Investitionsabzugsbetrag (IAB) an Bedeutung. Selbstständige können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für geplante Wirtschaftsgüter bereits bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd geltend machen. Bei einer geplanten Anschaffung von IT-Equipment für 5.000 Euro im Jahr 2027 lässt sich so bereits 2026 ein Abzug von 2.500 Euro realisieren.
Bei den Betriebsausgaben bilden Abschreibungen (AfA) einen zentralen Posten. Seit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können Investitionen schneller refinanziert werden. Zusätzlich sind die Reisekostenabrechnungen anzupassen: Die Verpflegungsmehraufwände liegen 2026 bei 30 Euro für 24-stündige Abwesenheiten und 15 Euro für An- und Abreisetage sowie Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit. Diese Pauschalen sind ohne Einzelnachweise direkt in der EÜR als Betriebsausgabe abziehbar.
Abschließend ist die private Vorsorge im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu betrachten. Vorsorgeaufwendungen, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu Versorgungswerken, sind zu 100 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig, begrenzt auf den geltenden Höchstbetrag (ca. 27.000 Euro bei Ledigen). Eine sorgfältige Dokumentation digitaler Belege und die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – sofern nicht befreit – sichern die steuerliche Compliance und vermeiden Säumniszuschläge durch das Finanzamt.
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