Steuer-Leitfaden 2026: E-Rechnung, EÜR und Investitionsstrategien
Die Digitalisierung der Buchführung erreicht 2026 ihren vorläufigen Höhepunkt. Dieser Leitfaden strukturiert die wichtigsten fiskalischen Vorgaben für Freiberufler.

Seit dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung im B2B-Bereich Standard. Für den Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Rechnungen zwingend in einem strukturierten elektronischen Format (wie ZUGFeRD oder XRechnung) vorliegen und GoBD-konform archiviert werden. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt und unter der Umsatzgrenze von 22.000 Euro bleibt, ist zwar von der Umsatzsteuer befreit, muss jedoch bei der Annahme von E-Rechnungen die gleichen digitalen Archivierungsvorgaben erfüllen wie regelbesteuerte Unternehmer.
Die Gewinnermittlung erfolgt für Solo-Selbstständige weiterhin über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Ein zentraler Hebel zur Steueroptimierung bleibt der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG. Hiermit können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu drei Jahre im Voraus gewinnmindernd geltend gemacht werden. Plant ein Freiberufler beispielsweise die Anschaffung eines Servers für 10.000 Euro im Jahr 2027, kann er bereits 2026 einen Abzugsbetrag von 5.000 Euro bilden und so seine Steuerlast unmittelbar senken.
Bei den Betriebsausgaben gewinnen die Abschreibungsregeln an Bedeutung. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können bis zu einer Grenze von 800 Euro netto (Stand Juli 2026) sofort im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, erfolgt die Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle. Ergänzend dazu mindern Reisekosten das steuerpflichtige Einkommen. Hierbei sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand (z. B. 30 Euro bei 24 Stunden Abwesenheit) sowie die Kilometerpauschale von 0,30 Euro für Pkw-Fahrten präzise zu dokumentieren.
Der private Vorsorgeaufwand dient als wichtiges Instrument zur Reduktion des zu versteuernden Einkommens. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu zertifizierten Basis-Rentenverträgen (Rürup-Rente) sind als Sonderausgaben abzugsfähig, wobei der Höchstbetrag jährlich angepasst wird. Zusammen mit der Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bildet dies das Fundament der persönlichen Steuerplanung. Eine lückenlose Belegführung gemäß GoBD ist dabei die Grundvoraussetzung, um bei Betriebsprüfungen die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen sicherzustellen.
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