Selbstständige

Reisekosten 2026: Verpflegung und Bewirtung steuerlich optimieren

13. September 2026

Die steuerliche Behandlung von Reise- und Bewirtungskosten ist für Solo-Selbstständige ein zentraler Hebel zur Senkung des zu versteuernden Einkommens.

Redaktionelle Infografik zum Thema Reisekosten 2026: Verpflegung und Bewirtung steuerlich optimieren
Redaktionelle Infografik zum Thema Reisekosten 2026: Verpflegung und Bewirtung steuerlich optimieren

Für Solo-Selbstständige und Freiberufler markiert das Jahr 2026 eine gefestigte Praxis bei der Abrechnung von Verpflegungsmehraufwänden. Sobald die beruflich bedingte Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Betriebsstätte mehr als acht Stunden beträgt, greift die kleine Pauschale von 16 Euro pro Kalendertag. Bei einer mehrtägigen Reise werden für den An- und Abreisetag jeweils 16 Euro angesetzt, während für jeden vollen Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit die große Pauschale von 32 Euro gilt. Diese Beträge sind als Betriebsausgaben abziehbar, ohne dass Einzelbelege für die Verpflegung eingereicht werden müssen. Wichtig bleibt jedoch die Dokumentation des betrieblichen Anlasses sowie der genauen Zeitdaten.

Ein kritischer Aspekt bei der Verpflegungspauschale ist die Kürzung bei gestellten Mahlzeiten. Erhält der Selbstständige beispielsweise im Rahmen einer Konferenz ein kostenloses Mittagessen, muss die Tagespauschale um 40 Prozent des Wertes für einen vollen Kalendertag (12,80 Euro) gekürzt werden. Für ein gestelltes Frühstück erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent (6,40 Euro). Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Mahlzeit tatsächlich eingenommen wurde, sofern sie vertraglich vereinbart oder im Reisepreis enthalten war. Eine sorgfältige Prüfung der Hotelrechnungen auf enthaltene Verpflegungsleistungen ist daher für eine GoBD-konforme Buchführung unerlässlich.

Die geschäftliche Bewirtung Dritter unterliegt 2026 weiterhin strengen formalen Anforderungen. Grundsätzlich sind 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, während 30 Prozent als privat veranlasst gelten und den Gewinn nicht mindern dürfen. Die Vorsteuer ist hingegen zu 100 Prozent aus der Gesamtrechnung abzugsfähig, sofern eine ordnungsgemäße E-Rechnung oder ein maschinell erstellter Beleg vorliegt. Ein Bewirtungsbeleg muss zwingend Ort, Tag, Teilnehmer und den konkreten geschäftlichen Anlass enthalten. Pauschale Angaben wie 'Akquise' oder 'Informationsgespräch' genügen den Anforderungen der Betriebsprüfer oft nicht mehr; eine detaillierte Bezeichnung des Projekts oder der Geschäftsbeziehung ist erforderlich.

Neben Verpflegung und Bewirtung bilden die Übernachtungskosten den dritten Pfeiler der Reisekosten. Während Arbeitnehmer oft auf Pauschalen angewiesen sind, müssen Solo-Selbstständige für Übernachtungen im Inland stets die tatsächlichen Kosten per Rechnung nachweisen. Ein Pauschalbetrag ist hier steuerlich nicht vorgesehen. Bei Auslandsreisen gelten hingegen spezifische länderspezifische Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten, die jährlich vom Bundesfinanzministerium angepasst werden. Wer diese Werte proaktiv in seine Kalkulation einbezieht, sichert sich auch bei internationalen Projekten eine optimale steuerliche Entlastung und vermeidet Liquiditätsengpässe durch Nachzahlungen.

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