Selbstständige

OSS-Verfahren 2026: Lieferschwelle und Fernverkauf für Freelancer

29. Oktober 2026

Wer digitale Produkte oder Waren an EU-Privatkunden verkauft, muss die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro beachten. Das OSS-Verfahren vereinfacht die Abführung der ausländischen Umsatzsteuer erheblich.

Redaktionelle Infografik zum Thema OSS-Verfahren 2026: Lieferschwelle und Fernverkauf für Freelancer
Redaktionelle Infografik zum Thema OSS-Verfahren 2026: Lieferschwelle und Fernverkauf für Freelancer

Seit der Harmonisierung der Lieferschwellen innerhalb der Europäischen Union stehen Solo-Selbstständige vor der Herausforderung, Umsätze an Privatpersonen (B2C) im EU-Ausland korrekt zu versteuern. Sobald die Summe aller grenzüberschreitenden Verkäufe von Waren und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer den Schwellenwert von 10.000 Euro (netto) pro Kalenderjahr überschreitet, verlagert sich der Ort der Leistung in das jeweilige Bestimmungsland. In der Folge muss der Steuersatz des Landes angewendet werden, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat.

Um eine aufwendige steuerliche Registrierung in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat zu vermeiden, ist die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) das zentrale Instrument für Freiberufler. Über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) können sämtliche im EU-Ausland steuerpflichtigen B2C-Umsätze zentral gemeldet und in einer Summe beglichen werden. Die Finanzbehörde verteilt die Steuerbeträge anschließend an die betreffenden EU-Staaten. Wichtig ist hierbei die strikte Trennung: Werden die 10.000 Euro unterschritten, kann weiterhin die deutsche Umsatzsteuer (meist 19 %) abgerechnet werden, sofern nicht freiwillig auf die Schwelle verzichtet wird.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Relevanz: Ein Software-Entwickler verkauft im Jahr 2026 Online-Kurse im Wert von 12.000 Euro an Privatkunden in Frankreich und Italien. Da die 10.000-Euro-Grenze überschritten ist, muss er für französische Kunden 20 % und für italienische Kunden 22 % Umsatzsteuer berechnen. Ohne OSS müsste er sich in Paris und Rom steuerlich erfassen lassen. Über den OSS meldet er diese Umsätze quartalsweise gesammelt an das BZSt. Die Fristen sind dabei unbedingt einzuhalten: Die Meldung muss bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats vorliegen (z. B. 30. April für das erste Quartal).

Freelancer sollten beachten, dass das OSS-Verfahren ausschließlich für Leistungen an Privatpersonen gilt. B2B-Umsätze fallen weiterhin unter das Reverse-Charge-Verfahren und werden in der regulären Umsatzsteuer-Voranmeldung unter den nicht steuerbaren Umsätzen in Deutschland erfasst. Für eine saubere Buchführung im Jahr 2026 ist daher eine Software-Konfiguration essenziell, die zwischen B2B-Exporten und OSS-relevanten B2C-Verkäufen unterscheidet, um Nachzahlungen und Säumniszuschläge bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt effektiv zu verhindern.

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