Selbstständige

Kombi-Abzug 2026: Verpflegung und Bewirtung steuerlich verzahnen

23. Oktober 2026

Wer geschäftlich reist und Kunden trifft, muss Reisekosten und Bewirtung präzise trennen. Erfahren Sie, wie Sie Kürzungen der Pauschalen korrekt berechnen.

Redaktionelle Infografik zum Thema Kombi-Abzug 2026: Verpflegung und Bewirtung steuerlich verzahnen
Redaktionelle Infografik zum Thema Kombi-Abzug 2026: Verpflegung und Bewirtung steuerlich verzahnen

Für Solo-Selbstständige und Freiberufler ist die steuerliche Behandlung von Reisekosten im Jahr 2026 ein zentraler Hebel zur Senkung der Steuerlast. Sobald die berufliche Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte oder der eigenen Wohnung ausgeübt wird, greift das System der Verpflegungsmehraufwendungen. Seit der letzten Anpassung gelten für Inlandstätigkeiten Pauschalen von 16 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie 32 Euro für volle 24 Stunden. Diese Beträge sind als Betriebsausgaben abziehbar, ohne dass Einzelnachweise über die tatsächlichen Essenskosten erbracht werden müssen.

Die steuerliche Komplexität steigt, wenn die Verpflegungspauschale auf eine geschäftliche Bewirtung trifft. Lädt ein Freiberufler während einer Dienstreise einen Geschäftspartner zum Essen ein, sind 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten sowie 100 Prozent der darauf entfallenden Umsatzsteuer abzugsfähig. Voraussetzung ist ein maschinell erstellter, GoBD-konformer Beleg, der Ort, Tag, Teilnehmer und den konkreten geschäftlichen Anlass dokumentiert. In der Praxis muss hierbei strikt zwischen der eigenen Verpflegungspauschale und der Fremdbewirtung unterschieden werden.

Ein entscheidender Punkt ist die Kürzungsregel: Erhält der Selbstständige im Rahmen einer Reise Mahlzeiten von Dritten gestellt – etwa ein Frühstück im Hotel oder ein Mittagessen durch einen Auftraggeber –, muss die Tagespauschale gekürzt werden. Für ein Frühstück erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent (6,40 Euro), für Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 Prozent (12,80 Euro) des vollen Tagessatzes von 32 Euro. Findet jedoch eine eigene Bewirtung des Kunden durch den Freiberufler statt, bei der er selbst die Rechnung zahlt, entfällt diese Kürzung der eigenen Pauschale, da keine unentgeltliche Verpflegung vorliegt.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Ersparnis: Ein IT-Consultant ist zwei Tage für ein Projekt in München. Er übernachtet mit Frühstück (Kürzung 6,40 Euro) und bewirtet abends einen Neukunden für 150 Euro netto. Er setzt für den vollen Tag 25,60 Euro Verpflegungspauschale an (32 Euro abzüglich 6,40 Euro für das Frühstück). Zusätzlich verbucht er 105 Euro (70 Prozent von 150 Euro) als Bewirtungskosten sowie die vollen 28,50 Euro Umsatzsteuer als Vorsteuer. Diese Kombination maximiert den Betriebsausgabenabzug und sichert gleichzeitig die Liquidität durch den sofortigen Vorsteuerabzug.

Um bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2026 bestehen zu können, ist die lückenlose Dokumentation essenziell. Jede Reise muss durch Fahrtkostennachweise, Hotelrechnungen und ein einfaches Protokoll belegt sein. Besonders bei der digitalen Archivierung der Bewirtungsbelege ist darauf zu achten, dass die Unterschrift des Gastgebers und die Namen der Gäste auf dem digitalen Scan oder dem E-Rechnungs-Datensatz klar ersichtlich sind. Durch diese Verzahnung von Pauschalen und Individualabzug nutzen Freiberufler den gesetzlichen Rahmen voll aus.

Bereit, Ihre Steuererklärung jetzt selbst zu erledigen?

Steuererklärung kostenlos

Holen Sie sich Ihre Steuererstattung – ohne Steuerberater

In wenigen Minuten zur Steuererklärung. Kein Risiko, keine versteckten Kosten.