Homeoffice vs. Coworking: Abzugsfähigkeit optimieren 2026
Die Wahl zwischen häuslichem Arbeitszimmer und externem Coworking-Space beeinflusst die Steuerlast massiv. Erfahren Sie, welche Pauschalen und Nachweise 2026 gelten.

Für Solo-Selbstständige und Freiberufler bleibt die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitsplatzes auch im Jahr 2026 ein zentraler Hebel zur Senkung des zu versteuernden Einkommens. Werden die betrieblichen Tätigkeiten überwiegend in der eigenen Wohnung ausgeübt, steht Steuerpflichtigen die Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung. Diese beträgt aktuell 1.260 Euro pro Kalenderjahr. Der Vorteil: Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten für Miete, Strom oder Heizung entfällt. Voraussetzung bleibt jedoch, dass das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Alternativ zur Jahrespauschale können Selbstständige die tatsächlichen Kosten absetzen, sofern das Arbeitszimmer einen separaten, ausschließlich betrieblich genutzten Raum darstellt. Hierzu werden die anteiligen Kosten anhand der Quadratmeterzahl im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche ermittelt. Betragen die Gesamtkosten für eine 100-Quadratmeter-Wohnung inklusive Nebenkosten 18.000 Euro jährlich und entfallen 20 Quadratmeter auf das Büro, sind 3.600 Euro als Betriebsausgabe ansetzbar. Wichtig: Die Ausstattung des Zimmers mit Teppichen oder Lampen ist zusätzlich über die AfA-Regelungen oder als GWG abzugsfähig, sofern die Kosten die jeweils gültigen Grenzwerte nicht überschreiten.
Ein deutlicher steuerlicher Unterschied ergibt sich bei der Nutzung von Coworking-Spaces. Im Gegensatz zum häuslichen Arbeitszimmer unterliegen die Gebühren für externe Büroflächen nicht den strengen Abzugsbeschränkungen der §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Da es sich hierbei um gemietete Geschäftsräume handelt, sind die monatlichen Fixkosten in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dies gilt auch für Tagestickets oder kurzzeitige Anmietungen von Meetingräumen. Selbst wenn zusätzlich ein häusliches Arbeitszimmer besteht, können die Coworking-Gebühren parallel geltend gemacht werden, sofern sie betrieblich veranlasst sind.
Die Kombination beider Modelle bietet strategische Spielräume. Wer primär im Coworking-Space arbeitet, aber zu Hause administrative Aufgaben erledigt, kann für die Tage im Homeoffice die Tagespauschale von 6 Euro (maximal 1.260 Euro jährlich) nutzen, sofern für diesen Tag kein Abzug von Fahrtkosten zur ersten Betriebsstätte erfolgt. Für das Jahr 2026 ist entscheidend, dass die Dokumentation der Nutzungstage lückenlos erfolgt, um bei einer Betriebsprüfung die Abgrenzung zwischen privater Lebensführung und betrieblicher Raumnutzung zweifelsfrei nachzuweisen. Rechnungen für Coworking-Spaces müssen zudem den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen, um den Vorsteuerabzug zu sichern.
Bereit, Ihre Steuererklärung jetzt selbst zu erledigen?
Steuererklärung kostenlosHolen Sie sich Ihre Steuererstattung – ohne Steuerberater
In wenigen Minuten zur Steuererklärung. Kein Risiko, keine versteckten Kosten.