Gewerbesteuer-Last senken: Freibetrag und Anrechnung 2026
Die Gewerbesteuer belastet Solo-Selbstständige oft weniger als befürchtet. Durch den gezielten Einsatz des Freibetrags und die Anrechnung auf die Einkommensteuer lässt sich die reale Belastung minimieren.

Einzelunternehmer und Personengesellschaften profitieren in der Gewerbesteuer von einem signifikanten Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Dieser Betrag wird vom steuerpflichtigen Gewerbeertrag abgezogen, bevor die eigentliche Steuerberechnung beginnt. Wer im Jahr 2026 beispielsweise einen Gewinn von 40.000 Euro erzielt, muss lediglich 15.500 Euro versteuern. Erst wenn dieser Schwellenwert überschritten wird, greift die Steuerschuld, was insbesondere Solo-Selbstständigen in der Aufbauphase eine erhebliche Liquiditätsreserve verschafft.
Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt zweistufig: Zunächst wird der Gewerbeertrag mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert, woraus der Steuermessbetrag resultiert. Auf diesen Wert wenden die Kommunen ihren individuellen Hebesatz an. Liegt dieser Hebesatz beispielsweise bei 400 Prozent, beträgt die effektive Steuerlast 14 Prozent des über den Freibetrag hinausgehenden Gewinns. Da die Hebesätze lokal stark variieren, kann die Standortwahl direkten Einfluss auf die Rentabilität des Unternehmens haben.
Um eine Doppelbelastung durch Gewerbe- und Einkommensteuer zu vermeiden, sieht das deutsche Steuerrecht in § 35 EStG eine Anrechnungsregelung vor. Der Gewerbesteuer-Messbetrag wird pauschal mit dem 4,0-fachen auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet. Bei einem Hebesatz von bis zu 400 Prozent führt dies faktisch zu einer vollständigen Kompensation der Gewerbesteuer. Erst bei höheren kommunalen Hebesätzen entsteht eine tatsächliche Mehrbelastung, da die Anrechnung auf die Höhe der gezahlten Gewerbesteuer sowie auf die anteilige Einkommensteuer begrenzt ist.
Für die Praxis 2026 bedeutet dies: Ein Gewerbetreibender mit einem Hebesatz von 420 Prozent zahlt zwar nominal Gewerbesteuer, kann jedoch den Großteil davon direkt von seiner persönlichen Einkommensteuerschuld abziehen. Wichtig ist dabei die korrekte Angabe des Gewerbesteuermessbetrags in der Anlage G der Einkommensteuererklärung. Da die Anrechnung nicht zu einer Erstattung führen kann (Begrenzung auf die festgesetzte Einkommensteuer), sollten Gründer und Geringverdiener prüfen, ob ihre Steuerlast ausreicht, um den Anrechnungsverrechnungsvorteil voll auszuschöpfen.
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