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BFH zur steuerlichen Anerkennung häuslicher Arbeitszimmer bei Pool-Arbeitsplätzen

· Quelle: BFH

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in Betracht kommt, wenn dem Steuerpflichtigen für die gesamte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt auch bei zeitlich beschränkten Desk-Sharing-Modellen im Betrieb.

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