Kündigungsschutzklage absetzen: So mindern Anwaltskosten die Steuer
Wer gegen eine Kündigung vorgeht, kann die rechtlichen Kosten steuerlich geltend machen. Dies ist besonders bei hohen Abfindungszahlungen ein effektives Mittel zur Steueroptimierung.

In vielen Branchen führen aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen und Umstrukturierungen derzeit zu vermehrten Entlassungswellen. Betroffene Arbeitnehmer, die gegen den Verlust ihres Arbeitsplatzes gerichtlich vorgehen oder eine höhere Entschädigung aushandeln möchten, müssen oft erhebliche Beträge für rechtlichen Beistand investieren. Die gute Nachricht aus steuerlicher Sicht: Anwalts- und Gerichtskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Kündigung und dem Erhalt einer Abfindung stehen, sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Da Abfindungen seit der Abschaffung der Steuerfreibeträge im Jahr 2006 voll einkommensteuerpflichtig sind, mindert jeder Euro an Werbungskosten direkt das zu versteuernde Einkommen.
Besondere Bedeutung gewinnt der Abzug dieser Kosten durch die Änderungen im Lohnsteuerverfahren seit dem 1. Januar 2025. Arbeitgeber dürfen die steuermindernde Fünftelregelung nach § 34 EStG nicht mehr direkt beim Lohnsteuerabzug anwenden. Die Ermäßigung, die die Progression durch eine rechnerische Verteilung der Abfindung auf fünf Jahre mildert, wird erst nachträglich über die Einkommensteuererklärung in der Anlage N gewährt. In diesem Zuge sollten Arbeitnehmer auch ihre Rechtsverfolgungskosten geltend machen, um die Steuerlast weiter zu drücken. Ein Beispiel: Werden bei einem Bruttoeinkommen, das den Grundfreibetrag von 12.348 € (Stand 2026) deutlich übersteigt, Anwaltskosten von 3.000 € abgesetzt, sinkt die Bemessungsgrundlage für den Fiskus unmittelbar.
Für die steuerliche Anerkennung ist die sogenannte Zusammenballung von Einkünften eine wichtige Voraussetzung. In der Regel muss die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden, wobei geringe Teilzahlungen in einem anderen Jahr bis zu etwa 10 % unschädlich für die Anwendung der Fünftelregelung sind. Sofern im Rahmen eines Vergleichs oder einer Regelabfindung nach § 1a KSchG (0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr) gestritten wird, können die Kosten für den Rechtsbeistand die Steuerersparnis optimieren. Während die echte Abfindung sozialversicherungsfrei bleibt, greift bei der Einkommensteuer der volle Steuersatz, sofern keine Gegenmaßnahmen wie der Abzug von Werbungskosten oder Beiträge zur Basisrente (Rürup) ergriffen werden.
Arbeitnehmer sollten zudem beachten, dass im Falle eines Aufhebungsvertrages ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen drohen kann (§ 159 SGB III). Auch wenn das Arbeitslosengeld selbst steuerfrei ist, unterliegt es dem Progressionsvorbehalt und kann den Steuersatz für die übrigen Einkünfte, inklusive der Abfindung, erhöhen. Die gezielte Angabe der Anwaltskosten in der Steuererklärung hilft dabei, diese Belastung abzufedern. Zusätzlich kann bei Kirchenmitgliedern ein Antrag auf teilweisen Erlass der Kirchensteuer auf die Abfindung bei den Landeskirchen gestellt werden, um die Gesamtabgabenlast weiter zu reduzieren. Alle Angaben sind ohne Gewähr; der Einzelfall sollte stets geprüft werden.
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