Kfz-Branche im Umbruch: Abfindungs-Steuervorteile 2026 sichern
Angesichts des tiefgreifenden Wandels in der Automobil- und Zulieferindustrie stehen viele Beschäftigte vor dem Erhalt einer Abfindung. Erfahren Sie hier, wie Sie die steuerliche Belastung minimieren.

Die Automobilindustrie und ihre Zulieferbetriebe befinden sich in einer Phase massiver Umstrukturierungen, die vielerorts zu einem Abbau von Arbeitsplätzen führt. Betroffene Arbeitnehmer erhalten zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes häufig eine Entschädigung. Als Orientierung dient oft die Regelabfindung nach § 1a KSchG, die 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr vorsieht. Während diese echten Abfindungen sozialversicherungsfrei bleiben, unterliegen sie als außerordentliche Einkünfte voll der Einkommensteuer. Ein Steuerfreibetrag existiert bereits seit 2006 nicht mehr, weshalb die gesamte Summe oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro (Stand 2026) steuerpflichtig ist.
Um die Progression zu mildern, sieht der Gesetzgeber die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG vor. Dabei wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was den Steuersatz senkt. Wichtig für die Planung: Seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber dieses Verfahren nicht mehr direkt beim Lohnsteuerabzug an. Beschäftigte in der Autoindustrie müssen die Steuerermäßigung nun zwingend über die Einkommensteuererklärung in der Anlage N geltend machen. Voraussetzung für die Anwendung ist eine Zusammenballung von Einkünften in einem Kalenderjahr. Geringe Teilzahlungen in einem anderen Jahr von bis zu circa 10 % gelten dabei in der Regel als unschädlich.
Zusätzlich zur Fünftelregelung gibt es weitere Hebel, um die Steuerlast im Jahr der Auszahlung zu drücken. Anwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der Kündigung entstehen, können als Werbungskosten abgesetzt werden. Wer die hohe Steuerlast weiter reduzieren möchte, kann Beiträge zur Basisrente (Rürup) nutzen, die zu 100 % als Sonderausgaben bis zum jeweiligen Höchstbetrag abzugsfähig sind. Zudem gewähren viele Landeskirchen auf Antrag einen teilweisen Erlass der Kirchensteuer auf die Abfindungssumme. Dies sollte nach Erhalt des Steuerbescheids zeitnah geprüft werden.
Bei der Gestaltung von Aufhebungsverträgen ist jedoch Vorsicht geboten: Erfolgt die Unterschrift ohne wichtigen Grund, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen (§ 159 SGB III). Wird zudem die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 158 SGB III. Das Arbeitslosengeld selbst ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann den Steuersatz auf die restlichen Einkünfte erhöhen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr; eine Prüfung des Einzelfalls wird dringend empfohlen. (Stand: 28. Oktober 2026).
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