Aufhebungsvertrag und Abfindung: Sperrzeit vermeiden
Ein Aufhebungsvertrag bringt oft eine Abfindung – kann aber eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.

Bei Stellenabbau bieten Arbeitgeber häufig einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an. Für den Arbeitgeber ist das planbar, für Beschäftigte kann es attraktiv sein. Doch wer unterschreibt, löst das Arbeitsverhältnis selbst mit auf – und das hat Folgen für das Arbeitslosengeld.
Die Agentur für Arbeit kann nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen, wenn kein wichtiger Grund für die Mitwirkung an der Beendigung vorliegt. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die Anspruchsdauer verkürzt sich zusätzlich.
Ein wichtiger Grund kann etwa vorliegen, wenn ohnehin eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte und die Abfindung sich in einem üblichen Rahmen bewegt. Als Orientierung gilt die Regelabfindung nach § 1a KSchG von 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr. Halten Sie die Gründe im Vertrag fest.
Unabhängig von der Sperrzeit gilt: Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum (§ 158 SGB III). Achten Sie daher darauf, dass das Vertragsende nicht vor dem Ablauf der regulären Kündigungsfrist liegt.
Steuerlich ändert der Aufhebungsvertrag nichts: Die Abfindung bleibt sozialversicherungsfrei und voll einkommensteuerpflichtig, die Fünftelregelung erhalten Sie über die Steuererklärung. Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Beendigung können Sie als Werbungskosten absetzen. Angaben ohne Gewähr – prüfen Sie Ihren Einzelfall.
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