Ratgeber

Steuerbonus 2026: Handwerker und Haushaltshilfe richtig absetzen

08. September 2026

Privatpersonen können jährlich bis zu 5.700 Euro direkt von ihrer Steuerschuld abziehen. Erfahren Sie, wie Sie Handwerkerkosten und Haushaltshilfen 2026 optimal geltend machen.

Redaktionelle Infografik zum Thema Steuerbonus 2026: Handwerker und Haushaltshilfe richtig absetzen
Redaktionelle Infografik zum Thema Steuerbonus 2026: Handwerker und Haushaltshilfe richtig absetzen

Steuerpflichtige in Deutschland profitieren auch im Jahr 2026 von erheblichen Steuerermäßigungen für Ausgaben rund um die eigene Immobilie oder Mietwohnung. Gemäß § 35a EStG wird zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. Während bei Handwerkerleistungen 20 Prozent der Lohnkosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro (entspricht 6.000 Euro Gesamtkosten) direkt die Einkommensteuer mindern, liegt die Grenze bei Dienstleistungen wie Reinigung oder Gartenpflege bei 20 Prozent von maximal 20.000 Euro, also bis zu 4.000 Euro Steuerabzug pro Jahr.

Für die steuerliche Anerkennung von Handwerkerleistungen ist entscheidend, dass es sich um Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen im bestehenden Haushalt handelt. Begünstigt sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Materialkosten sind hingegen nicht abzugsfähig. Ein praktisches Beispiel: Kostet die Sanierung des Badezimmers 10.000 Euro, wovon 4.000 Euro auf Arbeitsstunden und 6.000 Euro auf Fliesen entfallen, können 800 Euro (20 Prozent von 4.000 Euro) unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen umfasst das Spektrum Tätigkeiten, die üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Dazu zählen neben der klassischen Putzhilfe auch die Gartenpflege, der Winterdienst sowie die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Haushalt. Neuere Rechtsprechungen bestätigen zudem die Absetzbarkeit von Tierbetreuungskosten, sofern die Leistung in den eigenen vier Wänden erbracht wird. Wer zusätzlich eine Hilfe auf Minijob-Basis beschäftigt, kann weitere 20 Prozent der Kosten bis maximal 510 Euro jährlich geltend machen.

Die formalen Voraussetzungen für den Steuerbonus sind strikt: Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden und es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Zentral ist der Nachweis der unbaren Zahlung. Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt, selbst wenn eine Quittung vorliegt. Mieter können diese Beträge ebenfalls absetzen, wenn die Kosten in der Nebenkostenabrechnung einzeln ausgewiesen sind. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass die Abrechnung für das Jahr 2025 oft erst 2026 vorliegt; entscheidend für den Abzug ist das Jahr des Abflusses der Vorauszahlungen oder der Zeitpunkt der Abrechnungserstellung.

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