Ratgeber

Minijob und Übungsleiter 2026: Steuerfrei dazuverdienen

20. September 2026

Die Kombination aus Minijob und ehrenamtlicher Tätigkeit bietet attraktive Spielräume für das Nettoeinkommen. Wir zeigen die aktuellen Grenzen und Regeln für 2026.

Redaktionelle Infografik zum Thema Minijob und Übungsleiter 2026: Steuerfrei dazuverdienen
Redaktionelle Infografik zum Thema Minijob und Übungsleiter 2026: Steuerfrei dazuverdienen

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist im Jahr 2026 fest an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und beträgt aktuell 556 Euro pro Monat. Das entspricht einem jährlichen Maximalverdienst von 6.672 Euro aus einer geringfügigen Beschäftigung. Da die Pauschalabgaben in Höhe von 31,4 Prozent (einschließlich Rentenversicherung, Krankenversicherung und Steuern) vom Arbeitgeber getragen werden, bleibt der Bruttolohn für den Arbeitnehmer in der Regel ohne Abzüge netto erhalten, sofern kein Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht erklärt wird.

Zusätzlich zum regulären Minijob lässt sich die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG nutzen, sofern die Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt wird. Im Jahr 2026 beläuft sich dieser steuerfreie Freibetrag auf 3.000 Euro pro Kalenderjahr. Typische Einsatzfelder sind die Arbeit als Trainer im Sportverein, Dozent an der Volkshochschule oder Betreuer in Jugendgruppen. Wichtig ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, die zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs beansprucht.

Die steuerliche Besonderheit liegt in der Kombinierbarkeit beider Modelle beim selben oder bei verschiedenen Arbeitgebern. Wer beispielsweise monatlich 556 Euro im Minijob verdient und zusätzlich die Übungsleiterpauschale voll ausschöpft (250 Euro monatlich), erzielt ein Gesamteinkommen von 806 Euro pro Monat, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Voraussetzung ist, dass für beide Tätigkeiten getrennte Verträge vorliegen und die Aufgaben strikt voneinander abgrenzbar sind – etwa die Verwaltungstätigkeit im Büro und das anschließende Training auf dem Platz.

Sollte die Aufwandsentschädigung für das Ehrenamt den Freibetrag von 3.000 Euro übersteigen, muss der überschießende Teil versteuert werden. Hier greift jedoch die Besonderheit, dass dieser Teil wiederum als Minijob abgerechnet werden kann, solange die 556-Euro-Grenze in Summe nicht überschritten wird. Alternativ können Ausgaben, die über den Freibetrag hinausgehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern die Einnahmen die Pauschale übersteigen. Privatpersonen sollten 2026 darauf achten, die Übungsleiterpauschale in der Anlage S oder Anlage N der Steuererklärung korrekt zu deklarieren, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden.

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