Ratgeber

Kombi-Check 2026: Minijob und Übungsleiterfreibetrag optimieren

10. Oktober 2026

Die Kombination aus Minijob und ehrenamtlicher Tätigkeit bietet attraktive Spielräume für das Nettoeinkommen. Wir zeigen die exakten Grenzen für das Jahr 2026.

Redaktionelle Infografik zum Thema Kombi-Check 2026: Minijob und Übungsleiterfreibetrag optimieren
Redaktionelle Infografik zum Thema Kombi-Check 2026: Minijob und Übungsleiterfreibetrag optimieren

Wer im Jahr 2026 neben dem Hauptberuf ein Zusatzeinkommen generiert, steht oft vor der Frage, wie sich verschiedene Tätigkeitsformen steuerlich beeinflussen. Die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs liegt 2026 bei monatlich 556 Euro. Parallel dazu ermöglicht der Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG die steuerfreie Vereinnahmung von bis zu 3.000 Euro pro Kalenderjahr für pädagogische, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten im Auftrag einer gemeinnützigen Organisation.

Die entscheidende steuerliche Gestaltung liegt in der Trennung der Tätigkeitsbereiche. Ein Arbeitnehmer kann beim selben Arbeitgeber – etwa einem Sportverein oder einer Volkshochschule – sowohl einen Minijob als auch eine Übungsleitertätigkeit ausüben, sofern es sich um strikt voneinander abgrenzbare Aufgaben handelt. In der Praxis bedeutet dies: Wer vormittags als Verwaltungskraft im Minijob arbeitet und abends als Trainer eine Jugendmannschaft betreut, kann beide Vergütungsmodelle addieren, ohne dass die Minijob-Grenze überschritten wird.

Rechnerisch ergibt sich daraus ein beachtliches steuerfreies Potenzial. Während der Minijob jährlich bis zu 6.672 Euro (12 x 556 Euro) umfasst, kommen durch die Übungsleiterpauschale weitere 3.000 Euro hinzu. In der Summe können Privatpersonen somit bis zu 9.672 Euro pro Jahr hinzuverdienen, ohne dass Einkommensteuer oder Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Betrag anfallen. Wichtig ist hierbei die Dokumentation: Die ehrenamtliche Tätigkeit muss in einem separaten Vertrag geregelt sein, um bei einer Betriebsprüfung die Eigenständigkeit der Aufgaben nachzuweisen.

Sollte die Vergütung für die Übungsleitertätigkeit die 3.000-Euro-Marke überschreiten, greift für den übersteigenden Teil die Steuerpflicht. Dieser Betrag kann jedoch wiederum im Rahmen des Minijobs abgerechnet werden, sofern die monatliche 556-Euro-Grenze noch nicht durch die reguläre Minijob-Tätigkeit ausgeschöpft ist. Steuerzahler sollten zudem darauf achten, dass die Pauschale ein Jahresbetrag ist; sie kann zeitanteilig oder en bloc ausgezahlt werden. Eine Kombination mit der Ehrenamtspauschale (840 Euro) ist für dieselbe Tätigkeit hingegen ausgeschlossen.

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