Jobbedingter Umzug 2026: Pauschalen und Doppelte Haushaltsführung
Wer aus beruflichen Gründen umzieht oder eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält, kann die Steuerlast erheblich senken. Wir zeigen die aktuellen Grenzwerte für 2026.

Ein Umzug gilt steuerlich als beruflich veranlasst, wenn sich der tägliche Weg zur Arbeit durch den Wohnortswechsel um mindestens eine Stunde verkürzt oder der Umzug im Zusammenhang mit einer neuen Beschäftigung steht. In der Einkommensteuererklärung 2026 lassen sich hierfür Transportkosten, Reisekosten zur Besichtigung sowie Maklergebühren für Mietobjekte als Werbungskosten geltend machen. Während Transportunternehmen gegen Rechnung abgerechnet werden, steht für sonstige Umzugsauslagen die Umzugskostenpauschale zur Verfügung.
Für Umzüge, die nach dem 1. März 2025 abgeschlossen wurden, beträgt die Pauschale für Alleinstehende 994 Euro. Ehepartner oder Lebenspartner sowie jedes weitere im Haushalt lebende Kind erhöhen diesen Betrag um jeweils 657 Euro. Diese Beträge gelten für das Kalenderjahr 2026 fort, sofern keine unterjährige Anpassung durch das Bundesfinanzministerium erfolgt. Der Vorteil: Diese Summen können ohne Einzelnachweise in der Anlage N angesetzt werden, sofern die berufliche Veranlassung dem Grunde nach belegt ist.
Erfordert der Job eine Zweitwohnung am Arbeitsort, greifen die Regeln der doppelten Haushaltsführung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer am Haupterwohnsitz einen eigenen Hausstand unterhält und sich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Die Beteiligung muss dabei mehr als 10 Prozent der monatlich anfallenden laufenden Kosten (Miete, Nebenkosten, Lebensmittel) betragen. Am Beschäftigungsort können dann die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich steuerlich geltend gemacht werden.
Zusätzlich zur Miete der Zweitwohnung sind in den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung Verpflegungsmehraufwände absetzbar. Seit der letzten Anpassung liegen diese bei 30 Euro für volle Kalendertage und 15 Euro für An- und Abreisetage. Auch eine wöchentliche Familienheimfahrt zum Hauptwohnsitz kann mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro) in der Steuererklärung angesetzt werden. Die Kombination aus Umzugspauschale und laufender Haushaltsführung bietet somit ein erhebliches Potenzial zur Minderung des zu versteuernden Einkommens.
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