Familienförderung 2026: Kinderkosten von der Steuer absetzen
Die steuerliche Entlastung für Familien erreicht 2026 ein neues Niveau. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Betreuungskosten absetzen und die Günstigerprüfung optimal für sich nutzen.

Das Steuerjahr 2026 bringt für Eltern signifikante Anpassungen bei den Freibeträgen und dem Kindergeld. Seit der letzten Reform liegt das monatliche Kindergeld einheitlich bei 255 Euro pro Kind. Parallel dazu wurde der Kinderfreibetrag inklusive des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) auf insgesamt 9.612 Euro pro Elternpaar angehoben. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung automatisch via Günstigerprüfung, ob die bereits ausgezahlte Förderung durch das Kindergeld ausreicht oder ob die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge vorteilhafter für Sie ist.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Kinderbetreuungskosten. Eltern können zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben geltend machen. Der Höchstbetrag liegt pro Kind bei 6.000 Euro, woraus sich ein maximaler Abzugsbetrag von 4.000 Euro ergibt. Absetzbar sind Gebühren für Kitas, Horte, Tagesmütter sowie die Hausaufgabenbetreuung. Wichtig ist, dass die Kosten für Verpflegung oder Zusatzleistungen wie Sportunterricht nicht abzugsfähig sind. Voraussetzung für den Abzug ist eine Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Dienstleisters.
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das Einsparpotenzial: Ein Ehepaar mit einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 Euro zahlt jährlich 5.400 Euro für die Kita ihres vierjährigen Sohnes. Steuerlich wirksam werden zwei Drittel dieser Kosten, also 3.600 Euro. Dieser Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen direkt. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von rund 35 Prozent ergibt dies eine Steuerersparnis von circa 1.260 Euro. Zusätzlich profitieren Gutverdiener davon, dass der Kinderfreibetrag bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer stets berücksichtigt wird, unabhängig vom Ergebnis der Günstigerprüfung beim Kindergeld.
Für volljährige Kinder in Ausbildung gelten 2026 erweiterte Regeln. Solange das Kind die Erstausbildung absolviert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld und die Freibeträge. Leben die Kinder während des Studiums oder der Ausbildung auswärts, kann zusätzlich der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro jährlich geltend gemacht werden. Eltern sollten darauf achten, die Anlage Kind in ELSTER präzise auszufüllen und sämtliche Nachweise über Betreuungsverträge und Kontoauszüge für Rückfragen des Finanzamts bereitzuhalten, um die maximale Förderung für das Jahr 2026 zu sichern.
Bereit, Ihre Steuererklärung jetzt selbst zu erledigen?
Steuererklärung kostenlosHolen Sie sich Ihre Steuererstattung – ohne Steuerberater
In wenigen Minuten zur Steuererklärung. Kein Risiko, keine versteckten Kosten.