Entfernungspauschale 2026: Höchstbeträge und Umwegregeln optimieren
Die korrekte Berechnung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt ein zentraler Hebel für die Einkommensteuererklärung 2026.

Die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg ist unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel und gilt für jeden vollen Kilometer der einfachen Wegstrecke. Seit der letzten gesetzlichen Anpassung profitieren Pendler ab dem 21. Kilometer von einer erhöhten Pauschale von 0,38 Euro, während für die ersten 20 Kilometer weiterhin 0,30 Euro angesetzt werden. Maßgeblich für das Finanzamt ist stets die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke wird nur dann anerkannt, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig eine Zeitersparnis bringt.
Für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel oder Fahrgemeinschaften gilt ein gesetzlicher Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Deckelung unterliegen Arbeitnehmer jedoch nicht, wenn sie die Strecke mit dem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Pkw zurücklegen. Wer weite Strecken pendelt und über die 4.500-Euro-Grenze kommt, muss demnach nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich für diese Fahrten genutzt wurde. Ein Fahrtenbuch ist hierfür nicht zwingend erforderlich; Kilometerstände aus Werkstattrechnungen oder TÜV-Berichten reichen als Nachweis meist aus.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das Potenzial: Bei einer Entfernung von 60 Kilometern und 220 Arbeitstagen ergibt sich folgende Rechnung: 20 km x 0,30 Euro + 40 km x 0,38 Euro = 21,20 Euro pro Tag. Auf das Jahr gerechnet ergibt dies Werbungskosten in Höhe von 4.664 Euro. Da dieser Betrag über der Kappe von 4.500 Euro liegt, ist der Einsatz des privaten Pkw gegenüber dem Finanzamt glaubhaft zu machen, um den vollen Abzug zu erhalten.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Kombination mit der Mobilitätsprämie für Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Diese können die erhöhte Pauschale ab dem 21. Kilometer als direkte Steuergutschrift geltend machen. Zudem sind tatsächliche Fahrtkosten bei einer Behinderung (GdB ab 70 oder GdB 50 mit Merkzeichen G) oft vorteilhafter als die Pauschale, da hier Hin- und Rückweg mit 0,30 Euro pro Kilometer oder die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel ohne Deckelung angesetzt werden können.
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